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Frage von Karl-Heinz G. •

Frage an Andrea Schröder-Ehlers von Karl-Heinz G. bezüglich Recht

Guten Tag sehr geehrte Frau Schröder-Ehlers,

das nds. Justizministerium propagiert das Programm "Schlichten statt Richten". Welchen Wert hat ggfs. eine Schlichtung, inwieweit ist eine Schlichtungsvereinbarung wirklich bindend für beide Verfahrensbeteiligten ? Wie ist Ihre Meinung dazu, und läßt sich nach Ihrer Ansicht dies Programm noch verbessern?

Vielen Dank im Voraus

mit freundlichem Grüß aus Zernien
Karl-H. W. G.

Andrea Schröder-Ehlers MdL
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Greve,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Bei einer Schlichtungsvereinbarung ist es prozessrechtlich allgemein anerkannt, dass Parteien wirksam miteinander vereinbaren können, vor dem gerichtlichen Verfahren zunächst eine Einigung zu versuchen. Ein Einigungszwang ist damit freilich nicht verbunden. In sehr beschränktem Umfang existiert auch eine gesetzliche Zugangsschranke: § 15a EGZPO erlaubt den Ländern für bestimmte Sachgebiete wie etwa das Nachbarrecht, den Zugang zum Gericht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Hiervon hat Niedersachsen als eines von 10 Ländern Gebrauch gemacht. In sehr begrenztem Umfang sind Unternehmen zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren gesetzlich verpflichtet z. B. hinsichtlich Fluggastrechten.

Beim Schlichtungsergebnis ist weiter zu unterscheiden zwischen einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und dem Vorschlag eines Schlichters (Schlichtungsvorschlag oder Schlichterspruch).
Die Vereinbarung stellt in der Regel einen Vergleich nach § 779 BGB dar. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über das Zustandekommen eines Vertrages. Besondere Formvorschriften wie etwa Schriftlichkeit oder die Notarform gibt es nur dann, wenn sie auch für das zugrunde liegende Geschäft bestehen. So lässt sich ein Vergleich, der die Übertragung eines Grundstücks zum Inhalt hat, nur mittels notarieller Form wirksam schließen. Wenn das erzielte Ergebnis von einer Seite nicht freiwillig umgesetzt wird, steht der anderen Seite der Rechtsweg offen. Eine unmittelbare Vollstreckung der erzielten Vereinbarung ist nur möglich, wenn ein Titel geschaffen wird, was nicht ohne anwaltliche oder notarielle Beteiligung möglich ist.
Führen die Parteien ein Verfahren durch, an dessen Ende ein Schlichtungsvorschlag steht, ist dessen Wirksamkeit in der Regel davon abhängig, dass beide Parteien ihm zustimmen. Für Verbraucherstreitigkeiten ist dies im Einzelnen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt. Es gibt allerdings Schlichtungseinrichtungen wie etwa den Versicherungsombudsmann, deren Schlichtungsspruch das Unternehmen einseitig bis zu einem gewissen Streitwert binden.

Noch ein Hinweis: Neben der Schlichtung im engeren Sinne gibt es auch Schiedsgerichtsverfahren, in denen die Parteien sich gleichsam dem Urteil eines privaten Gerichts unterwerfen. Das Schiedsgerichtsverfahren steht grundsätzlich auch Verbrauchern zur Verfügung. Der Schiedsspruch ist verbindlich, kann aber in begrenztem Umfang durch staatliche Gericht überprüft werden.

Ich halte die gefundenen Regelungen für gut. Angesichts der hohen Belastung der Justiz hat die Streitschlichtung eine besondere Bedeutung, insbesondere die Mediation. Daher setze ich mich dafür ein, dass das Instrument der Mediation durch Kostenbeihilfen oder als verpflichtendes Vorschaltverfahren ausgebaut wird.

Mit freundlichen Grüßen aus Lüneburg verbleibe ich
Ihre
Andrea Schröder-Ehlers MdL