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Hubertus Heil
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Frage von Barbara D. •

Frage an Hubertus Heil von Barbara D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Heil,

vielen Dank für Ihre Antwort am 11.6.2018 aber was Sie geantwortet haben,wußten wir Erwerbsgeminderte Bestandsrentner schon lange aus der Presse. Noch einmal meine Frage an Sie:"Wann bekommen wir Erwerbsgeminderte Bestandsrentner eine Verbesserung unser gekürzten Rente?"

hier ein Beispiel von Sozialer Gerechtigkeit:" Wenn ich 2Äpfel habe und 2 Kinder im verschiedenen Alter, bekommt nicht nur das jüngere Kind 1 Apfel,sonder auch das ältere Kind." So sieht soziale Gerechtigkeit aus!

Mit freundlichen Grüßen
B. D.

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Sehr geehrte Frau D.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Nachfrage. Gerne möchte ich darauf antworten.

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der aktuellen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum Alter von 62 Jahren und drei Monaten hinzugerechnet (sogenannte Zurechnungszeit).

Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit – wie es der Koalitionsvertrag vorsieht – zum 1. Januar 2019 ausgeweitet. Danach wird sie für Erwerbsgeminderte, deren Rente ab dem 1. Januar 2019 beginnt, in einem Schritt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monaten verlängert. Anschließend wird die Zurechnungszeit von 2020 bis 2031 in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise auf das Alter 67 angehoben.
Der Koalitionsvertrag und dem entsprechend auch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sehen allerdings keine Verbesserung für Erwerbsminderungsrenten vor, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben. Dies entspricht dem Gedanken, dass Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen, so wie auch Leistungsverschlechterungen nicht auf bereits laufende Renten übertragen werden. Die unterschiedliche Behandlung von Bestands- und Zugangsfällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass diejenigen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, hierüber enttäuscht sind. Ihren Unmut darüber kann ich nachvollziehen. Soll für den Bestand der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine Lösung hinsichtlich der Verlängerung der Zurechnungszeit erzielt werden, sind weitere Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro notwendig. Hinzu kommt, dass auch pauschale Lösungen für Bestandsfälle viele Fragen aufwerfen und nicht zu einer vollständigen Auflösung der unterschiedlichen Behandlung zwischen Neurenten und Bestandsrenten führen würden. Dadurch bestünde die Gefahr, dass innerhalb des sehr unterschiedlichen Bestands neue Ungleichbehandlungen entstehen und eine vollständige Befriedung der Situation nicht erreicht würde.
Es darf aber bei aller Kritik nicht übersehen werden, dass vom RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz auch Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner profitieren, die bereits eine Rente beziehen. Denn mit dem Gesetz wird eine Haltelinie eingeführt, die sicherstellt, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 mindestens 48 Prozent beträgt. Hiervon profitieren alle Rentnerinnen und Rentner. Zur Finanzierung dieses Gesetzes sind erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Die Bereitstellung dieser Mittel konnte dabei erst nach langwierigen politischen Verhandlungen erreicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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