Frage von Karin R. • 12.05.2024
Antwort ausstehend von Ariane Meise Die Heimat
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Weiterhin würde ich es befürworten, eine geeignete Frau im Schloss Bellevue zu sehen - an meiner Einstellung zu diesem Thema hat sich nichts geändert.
Die Einführung eines sogenannten "Genderverbots" in staatlichen Einrichtungen liegt nicht in der Kompetenz der Europäischen Union, sondern bei den jeweiligen Mitgliedstaaten