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Christos Pantazis
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Frage von Per G. •

Werden Strafen für Gaffer noch verschärft hin zu höheren Haftstrafen?

Sehr geehrter Herr Dr Pantazis,

Vor einigen Tagen gab es einen Notfall eines Herzkranken im Bus. Aus Zufall gab es eine mitfahrende Krankenschwester, die helfen wollte, aber leider viele Gaffer im gleichen Bus. Für den Herzkranken waren die Erste Hilfe Massnahmen der Krankenschwester leider erfolglos und er verlor das Leben.
Für die Gaffer, die keine Erste Hilfe geleistet haben und statt dessen Handy-Kamera und Handy-Video bedienten, gab es nur Geldstrafen. Wann verändert der Bundestag mit dem Bundesrat endlich die Strafen gegen Gaffer, so dass in jedem Falle vom Gaffer eine Haftstrafe zu befürchten ist, die nicht in eine Geldstrafe gewandelt werden kann? Also wann ausschliesslich für Gaffer-Aktionen, bei denen Unfallopfer zu Tode und Rettungsdienste gefährdet werden, die Haftstrafe statt der Geldstrafe? In Russland oder China würde es für Gaffen Haftstrafen im Straflager für viele Jahre geben, falls Unfallopfer sterben. Vielen Dank Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

Per G.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage, welche ich wie folgt beantworte:

Für mich ist klar: Verletzte Unfallopfer oder gar Tote aus reiner Sensationsgier zu fotografieren, verstößt gegen die Grundregeln menschlichen Anstands. Überdies behindern Gaffer häufig die Rettungskräfte, die alles tun, um Leben zu retten. Das Fotografieren von Verstorbenen haben wir in der vergangen Wahlperiode unter Strafe gestellt. Wir ersparen dadurch auch Angehörigen das zusätzliche Leid, dass Bilder ihrer verstorbenen Eltern oder Kinder auch noch verbreitet werden.

In der vergangenen Wahlperiode hat unsere Justizministerin Lambrecht mit dem Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen den § 201a des Strafgesetzbuchs geändert.

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wurde durch dieses Gesetz geschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christos Pantazis

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