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Elisabeth Müller-Witt
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Frage von William W. •

Frage an Elisabeth Müller-Witt von William W. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Müller-Witt,
zur Drucksache 17/2392 und der damit verbundenen Anhörung von Sachverständigen vom 17. Januar 2019, können Sie mir da bitte nennen welche Fraktion oder Abgeordnete jeweils welche der gehörten Gutachter*innen, oder Vertreter der Gutachter*innen vorgeschlagen haben?
Gibt es Kriterien wonach Sachverständige eingeladen werden dürfen? Was qualifiziert die eingelade/n Sachverständige dazu im Landtag bzw Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden?
Freue mich auf eine ausführlich Antwort zu dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
W. W.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Weizmann,

da Sie die gleiche Frage an mich und meine Fraktions- und Ausschusskollegin Carina Gödecke gesendet haben, senden wir Ihnen die gleiche, gemeinsame Antwort:
Bezüglich der Anhörung zur Vorlage 17/2392 hatten die Fraktionen in der Sitzung des Hauptausschusses vom 7.6.2018 sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass ein/e Sachverständige/r pro Fraktion benannt werden soll.
Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Fraktionen ihre/n Sachverständige/n zu benennen.
Vor der Anhörung wird dann lediglich das Tableau der Sachverständigen den Ausschussmitgliedern übermittelt. Welche Fraktion welchen Sachverständigen benannt hat, ist dem Tableau nicht zu entnehmen. Daher kennen wir nur unseren eigenen Sachverständigen, wissen aber nicht wer von wem benannt wurde. Unsere Vorbereitung auf die Anhörung beruht auf den eingereichten Stellungnahmen der Sachverständigen. Die SPD Fraktion hatte für die Anhörung zur Vorlage 17/2392 Prof. Wittreck benannt. Zu den anderen Sachverständigen kann ich aus den oben aufgeführten Gründen keine Angaben machen.
Zu Ihrer Frage, ob es Kriterien gibt, nach denen Sachverständige eingeladen werden dürfen: § 57 der Geschäftsordnung des Landtages regelt das Instrument der Anhörung. Absatz 1 von § 57 besagt, „jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören.“ Weitere Spezifizierungen zu den Sachverständigen gibt es nicht.
Bezüglich Ihrer weiteren Frage, was die Sachverständigen dazu qualifiziert, im Landtag bzw. Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden, liegt dies in der Bewertung der Fraktion, die diese/n Sachverständige/n benannt hat.
Im Falle des von Ihnen angesprochen Antrags hat meine Fraktion sich bewusst für einen Sachverständigen mit einer entsprechenden juristischen Expertise entschieden, da dieser Antrag zwar eine Weltanschauungsgemeinschaft betrifft, die Entscheidung aber eine juristische Frage ist.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Müller-Witt

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