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Nese Erikli
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Frage von Armin G. •

Frage an Nese Erikli von Armin G. bezüglich Naturschutz

Sehr geehrte Frau Erikli,
ich bin Biologielehrer und Hobbyornithologe. Seit diesem Jahr wirke ich bei der Brutvogelkartierung des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten (DAA) im Landkreis Konstanz mit. Diese seit vielen Jahren regelmäßig erhobenen Daten werden u.a. für die Ausarbeitung der FFH Europäischen Vogelschutzrichtlinien herangezogen.
Nun zu meinem Anliegen:
Wie kann es sein, dass mir als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Naturschutz für meine Arbeit mit Liste und Fernglas der Zugang in Naturschutzgebiete verboten ist und nur auf Antrag bei der Naturschutzbehörde eventuell erlaubt wird, während Jäger und Angler diese Gebiete frei betreten und hier zusätzlich Tiere entnehmen dürfen?
In vielen Ländern ist die Jagd in Naturschutzgebieten verboten, weshalb bei uns nicht?
Wie kann es sein, dass die Jägerlobby einen solch hohen Stellenwert hat, dass es zu einer solchen inhaltlich schwer nachvollziehbaren Schieflage kommen konnte?
Ich bin mir durchaus bewusst, dass in manchen Gebieten eine gewisse Regulierung der Wildbestände sinnvoll sein kann, diese Aufgaben sollten, in Naturschutzgebieten, jedoch an im Sinne der Naturschutzes agierenden WildhüterInnen oder RangerInnen und nicht HobbyjägerInnen die für eine Jagd Pacht bezahlen überlassen werden.
Ich bitte sie darum sich für eine Änderung der Naturschutz- und Jagdgesetze einzusetzen, damit diese seit vielen Jahren bekannte Schieflage endlich von der Politik und Rechtsprechung angegangen wird.
Über eine Stellungnahme ihrerseits, sowie für ihren Einsatz in meiner Sache würde ich mich freuen.
mit freundlichen Grüßen
Armin Glaschke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Der Jagd kommen nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vielfältige Aufgaben zu. Detaillierte Informationen finden Sie hier: Ziele des JWMG (§ 2 JWMG): http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/qp0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=4&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-WildTManagGBWpP2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht zählen zum Bestand der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie. Es gelten für jedes Naturschutzgebiet individuelle Regelungen, die in einer speziellen Rechtsverordnung festgelegt sind. Diese Regelungen folgen dem jeweiligen Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Dort ist gegebenenfalls auch geregelt, wie die Jagd ausgeübt werden darf.

Die fachlichen Vorarbeiten, die Abgrenzung und die Fachbewertung von Naturschutzgebieten sind Aufgaben der Regierungspräsidien. Von dort erfolgt auch die spätere Betreuung der Gebiete. Dort wird auch über eventuelle Befreiungen von den Schutzgebietsvorschriften in Einzelfällen (z.B. für die ornithologischen Beobachtungen) entschieden.

Eine generelle Befreiung für Vogel- oder Tierbeobachtungen wird von der Naturschutzverwaltung abgelehnt, da in der Vergangenheit schon ungeregelte Vogelbeobachtungen in großer Anzahl in begrenzten Gebieten vorgekommen sind und dadurch Störungswirkungen entstanden sind. Durch eine Genehmigung der Vogel- und Tierbeobachtungen kann man diese Strömungen steuern und möglichen Störungen vorbeugen.

Ich finde es aber wichtig, dass die Antragstellung für Hobbyornitholog*innen unkompliziert vorzunehmen sind. Falls es hier Probleme geben sollte, dann bitte ich Sie, sich mit meinem Büro in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe, Ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit den besten Grüßen verbleibend
Nese Erikli

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