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Frage von Hans B. •

Frage an Peter Tauber von Hans B. bezüglich Recht

UN-Konvention gegen Korruption

sehr geehrter herr dr. tauber,

als wähler ihres wahlkreises wäre für mich von interesse wie sie zur ratifizierung der un-konvention gegen korruption, ins besondere zur strafbarkeit von abgeordneten bestechung, stehen.

mfg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brötz,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen. Sie hätten sich auch direkt an mich wenden können, aber da Sie diesen Weg gewählt haben, bekommen Sie nun auch eine Antwort.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist von der Bundesrepublik am 9. Dezember 2003 unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert worden. In der Diskussion steht eine Erweiterung des § 108e Strafgesetzbuch (Abgeordnetenbestechung), die aber höchst umstritten ist. Die Konvention spricht von "Amtsträgern" und hier liegt der entscheidende Punkt. Frei gewählte Abgeordnete sind keine Amtsträger, daher würde eine Ausweitung des § 108e Strafgesetzbuch über Sinn und Inhalt der Konvention hinausgehen.

Nach Art. 38 des Grundgesetzes sind Abgeordnete grundsätzlich frei und nur dem Gewissen unterworfen. Wir Abgeordnete unterliegen einer Vielzahl von Kontrollfunktionen: die Öffentlichkeit, der parlamentarischen Widerstreit von Regierungsfraktionen und Opposition als Form der gegenseitigen Kontrolle, Partizipation und Willensbildung in Parteien und Bevölkerung und auch Presse und Medien haben eine machtvolle Kontrollfunktion inne. Missstände können, ohne dass Repression befürchtet werden muss, benannt werden, und je nach Schwere haben sie auch außerhalb von Wahlen und gerichtlichen Verfahren unmittelbare Konsequenzen für denjenigen, der Fehlverhalten an den Tag legt. Unsere Gesellschaft verfügt über ausreichende unabhängige und öffentliche Institutionen und Instanzen, die auf Fehlverhalten aufmerksam machen und auch in strafrechtlicher Hinsicht bereits über vielfältige Möglichkeiten der Ahndung verfügen.

Abgeordnete und Amtsträger sollten nicht gleich behandelt werden, da sie nicht gleich sind. Amtsträger haben einen klar umrissenen Pflichten- und Aufgabenkreis, den sie weithin unbemerkt von der Öffentlichkeit im Wege von Einzelentscheidungen, also einzelnen Diensthandlungen, vollziehen. Abgeordnete treffen allgemeine Entscheidungen, die abstrakt-genereller Natur sind und für eine Vielzahl von Sachverhalten gelten. Und vor allem: Abgeordnete tun dies öffentlich. Schon allein deshalb lassen sich die Regelungen von Amtsträgern nicht einfach auf Abgeordnete übertragen.
Schon lange gibt es strenge Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages. So müssen Abgeordnete Geschenke über 200,- EUR dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzeigen. Wenn ich ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten möchte, stellt der Präsident den Wert fest. Nach Abzug des Betrages von 200,- EUR habe ich dann den ermittelten Gegenwert an die Bundeskasse zu entrichten.

Dem 17. Deutschen Bundestag liegen drei Gesetzentwürfe zur Änderung des § 108e Strafgesetzbuch vor. Diese wurden zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Die Kollegen im federführenden Rechtsausschuss werden das Thema intensiv und leidenschaftlich beraten. Über den Stand der Beratungen können Sie sich auf der Website des Rechtsausschusses http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/index.jsp informieren.

Mit besten Grüßen

Dr. Peter Tauber