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R. Alexander Lorz
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Frage von Matias Leão R. •

Warum wird zu generisch sensibler Sprache ein Erlass veröffentlicht, der bar jeden gesellschaftlichen Diskurses, wissenschaftlicher Forschung, jeder Rechtsprechung und öffentlicher Konsultationen ist?

Sehr geehrter Herr Lorz,
das Land Hessen hat angewiesen, dass in der Staatskanzlei, den hessischen Ministerien und der hessischen Landesvertretung in Berlin weiter keine generisch sensible Schriftsprache verwendet werden darf. Wurde hier jedoch auf das übergeordnete Bundesrecht [§§ 22 (3) und 45b PStG] und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [1 BvR 2019/16] Rücksicht genommen? Wird sichergestellt, dass grundlegende Rechte wie Persönlichkeitsrechte und der Schutz vor Diskriminierung [Art. 3 (1) GG, Art 3 (3) GG; § 1 AGG] gewahrt werden? Basiert der Erlass auf einer Auseinandersetzung mit dem Bericht und Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Geschlechtergerechte Schreibung" des Rats für deutsche Sprache? Basiert der Erlass auf einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Optionen des Dudens? Wie rechtssicher ist der Erlass gegen Verwaltungsklagen, Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden beim Hessischen Staatsgerichtshof oder auch dem Bundesverfassungsgericht?

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