Landtagswahlrecht Nordrhein-Westfalen 2010

Wahlsystem
Im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands findet die Wahl des Landtags alle fünf Jahre statt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat - wie bei der Bundestagswahl auch - zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der Direktkandidat des Wahlkreises gewählt. Die Zweitstimme wird für die Landesliste der Partei vergeben.
Als Besonderheit gilt, dass der Ministerpräsident Mitglied des Landtags sein muss.

Aktives und passives Wahlrecht
Wählen darf jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit dem 16.Tag vor der Landtagswahl seinen Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.

Sitzverteilung
Der Landtag besteht aus mindestens 181 Sitzen, wovon 128 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl vergeben werden (Erststimme). Die Zuteilung der restlichen Sitze erfolgt durch Verhältniswahl.
Für die Sitzverteilung  werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Zu beachten ist, dass für die Verteilung der Gesamtmandate von der Ausgangszahl von 181 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen werden, die von Kandidaten
die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
deren Landesliste die 5%-Hürde verfehlt hat, errungen wurden.

Zur Verteilung der verbleibenden Sitze wird das Sainte-Lague-Verfahren angewendet, bei dem die Sitze einer Partei entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmzahl vergeben werden.
Die direkt in den Wahlkreisen errungenen Mandate werden von den Landeslisten einer Partei abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden dann entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben.
Sollte die Landesliste erschöpft sein, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate
Erhält eine Partei aufgrund der abgegebenen Erststimmen mehr Mandate, als ihr nach der Verhältniswahl zustehen, erhält sie Überhang- und die übrigen Parteien  Ausgleichsmandate. Dazu muss eine neue Gesamtsitzzahl berechnet werden, indem die Zahl der Direktmandate der Parteien mit Überhangmandaten durch die Zahl ihrer Stimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird.