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Bernd Busemann
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Frage von Peter B. •

Frage an Bernd Busemann von Peter B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Minister Busemann,

zum Strafvollzug in Niedersachsen habe ich folgende Fragen:

1. Besteht die Möglichkeit bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten von Beginn an im offenen Vollzug untergebracht zu werden, oder erfolgt eine Unterbringung wegen der Länge der Haftzeit zunächst im geschlossenen Vollzug und nach Eignungsfeststellung danach im offenen Vollzug?

2. Nach dem StVollzG (NJVollzG) soll Urlaub nicht vor Ablauf von 6 Monaten Haftzeit gewährt werden. Zur Anfrage der Grünen im Niedersächsischen Landtag 16. Wahlperiode vom 23.3.2010 (Siehe Google: Drucksache 16/2366) teilten Sie mit, dass Urlaub erst nach mindestens 3 Monaten Haftdauer genehmigt wird.
Meine Fragen hierzu:
a) Gibt es Fälle in Niedersachsen bei denen bei einer Haftzeit von 4 Jahren und 3 Monaten Urlaub vor Ablauf von 3 bzw. 6 Monaten gewährt wurde?
b) Falls a) zutrifft: Um wieviel Fälle handelt es sich?
c) Falls a) zutrifft: Welche besonderen Voraussetzungen lagen in diesen Fällen vor?
d) Welche Mindestwartedauer für Urlaubsgewährung halten Sie persönlich aus Ministersicht bei derart langen Haftzeiten, denen entsprechend gravierende Straftaten vorausgingen, für unabdingbar?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Breux

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Breux,

Gefangene sollen nach § 12 Abs. 2 NJVollzG in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges verlegt werden, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden. Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer von Gefangenen in den offenen Vollzug existieren nicht und könnten nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand beschafft werden.
Die Antwort zur Frage 1 ist in dem veröffentlichten Einweisungs- und Vollstreckungsplan für das Land Niedersachsen nachzulesen. Danach ist für zu Freiheitsstrafe Verurteilte mit einer Vollzugdauer bis zu 4 Jahren ein Einweisungsverfahren vorgesehen, in dem über die Aufnahme der oder des Gefangenen in den offenen oder geschlossenen Vollzug entschieden wird.

Ihre Fragen 2a bis 2 c könnten nur beantwortet werden, wenn sämtliche Gefangenenpersonalakten aller lockerungsgeeigneten Gefangenen der letzten Jahre in allen Justizvollzugsanstalten ausgewertet würden. Ich glaube kaum, dass ein solcher Aufwand gerechtfertigt ist, zumal dafür Ressourcen des Landes eingesetzt werden müssten. Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass der Justizminister und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinerlei Rechtsberatung geben dürfen. Dazu gibt es Anwälte, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können.

Aus meiner Sicht ist abgeordnetenwatch.de ein Forum, bei dem es darum geht, dass Bürgerinnen und Bürger den Bundes- und Landtagsabgeordneten politische Fragen stellen können. Persönliche Rechtsprobleme sollten hier eher nicht erörtert werden.

Freundliche Grüße

Bernd Busemann
Niedersächsischer Justizminister