Ingmar Jung
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Frage von Otmar K. •

§ 19 GBO lautet: Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das wird vielfach interpretiert, dass es freiwillig ist.

Im Rahmen der Grundsteuerreform hat sich wohl herausgestellt, dass oftmals Einträge falsch sind, weil Verstorbene angeschrieben wurden. Das lässt vermuten, dass tatsächliche Eigentümerwechsel und andere wichtigen Eintragungen nicht vorgenommen wurden und werden. Was spricht dagegen, solche Einträge ganz klar und deutlich verpflichtend zu machen, die Eintragungen also nicht von der (freiwilligen) Bewilligung abhängig zu machen? Im voraus vielen Dank.

Ingmar Jung
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K,

Die für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb notwendigen Schritte, also die Auflassung nach § 925 BGB und Eintragung im Grundbuch werden durch § 19 und § 20 GBO verfahrensrechtlich gesichert.  Die Vorschriften sind bindend, es besteht keine Freiwilligkeit. § 29 Abs. 1 verlangt, dass die Bewilligung oder die Einigung entsprechend beim Grundbuchamt nachgewiesen werden, durch öffentliche (bspw. notarielle) Urkunden. Fehler, die bei Eintragungsänderungen oder Eigentümerwechsel aufgetreten sind, dürften ihre Grundlage also nicht in §§ 19, 20 GBO haben.

Beim Eigentumserwerb durch Erbe (also nicht rechtsgeschäftlich), geht das Eigentum nach § 1922 BGB automatisch auf den Erben über („außerhalb des Grundbuches“). Die Grundbuchänderung ist hier rein deklaratorisch und bewirkt nicht selbst den Eigentumserwerb. Der Erbe muss seine Stellung dem Grundbuchamt nachweisen (§ 35 GBO). Sollte das Grundbuch unrichtig sein, ist es nach § 82 GBO verpflichtend zu berichtigen.

Eine Änderung der Rechtslage halte ich deshalb nicht für notwendig.

Bei näheren Fragen kontaktieren Sie mich bitte unter: ingmar.jung@bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ingmar Jung